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Vorgärten - Tipps & Informationen
des NABU Nordenham
und der Stadt Nordenham hier
Ideen für vielfältige und pflegeleichte Vorgärten
Niedersächsische Bauverordnung
Wichtig ist hier § 9 Abs. 2:
(2) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
Vorsicht, Tiere zu stören, deren Behausung/Quartier zu beseitigen führt nicht nur dazu, dem Tier Schaden zuzufügen, sondern hat auch strafrechtliche Konsequenzen, Haftstrafe und bis zu 50 000,- € Geldbuße.
Beim Heckenschnitt sollte die Natur nicht unnötig geschädigt werden. Wir appellieren daher an alle Gartenbesitzer, Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Juni durchzuführen.
Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) g § 39 gilt der Zeitraum vom 1. März bis 30. September als Schonzeit und beim Pflege- und Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern ist besondere Rücksicht auf brütende Vögel zu nehmen. Zudem sind Fällungen und Schnittmaßnahmen im öffentlichen Raum nicht erlaubt, um die Gefiederten nicht beim Nestbau oder bei ihrem Brutgeschäft zu stören.
Von dieser Schonzeit sind alle Bäume, Sträucher, Hecken und weitere Gehölze unabhängig vom Standort betroffen. Doch
Ausnahmen bilden insbesondere schonende Form- und Pflegeschnitte, bei denen lediglich der jährliche Zuwachs entfernt wird. Beim Heckenschnitt sollte die Natur dennoch nicht unnötig geschädigt
werden. Wir bitten daher alle Gartenbesitzer, Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Juni durchzuführen.
„In diesem Zeitraum bieten Gebüsche einen optimalen Unterschlupf für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen
dort ihren Nachwuchs groß, finden darin eine gute Versteckmöglichkeit und ziehen sich im frischen Grün auch mal zum Schlafen zurück“, berichtet Matthias Freter vom NABU Niedersachsen.
Hintergrund
In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) heißt es in Paragraph 39: „Es ist verboten, Bäume,
die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30.
September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Für Niedersachsen & Bremen ist die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom
1. April bis zum 15. Juli festgelegt.
In § 22 des Bundesjagdgesetzes heißt
es: „In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt
werden.“
In dieser gilt
gilt für Hunde Leinenzwang außerhalb der eigenen 4 Wände / des eigenen Gartens.
Brütende Wacholderdrossel - Foto: Frederik Schawaller